Satzung der Evangelischen Stiftung Alsterdorf

In der Fassung vom 28. Juni 2006

§ 1 Name und Gründung der Stiftung

  1. Die im Jahre 1850 von Pastor Dr. Heinrich Matthias Sengelmann in Moorfleet begonnene und im Jahre 1860 in Alsterdorf fortgesetzte Arbeit hat im Jahre 1863 zur Gründung der Alsterdorfer Anstalten geführt. Diese sind eine rechtsfähige, selbstständige Stiftung, da ihnen vor Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg das Recht verliehen wurde, Grundstücke und Hypotheken auf ihren Namen schreiben zu lassen.
  2. Die Stiftung führt den Namen 
            "Evangelische Stiftung Alsterdorf"
    Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 2 Charakter der Stiftung

Die Evangelische Stiftung Alsterdorf ist eine diakonische Einrichtung. Sie bietet kranken und behinderten Menschen ihre Hilfeleistungen an auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt wird. Darin kommt zum Ausdruck:
 
Gott hat den Menschen zu seinem Ebenbild geschaffen.
 
Jedem Menschen ist seine Würde von Gott beigelegt. Sie ist darum unantastbar. Sie ist nicht in seinen Leistungen oder Fähigkeiten begründet. Sie wird durch seine Schwächen, Krankheiten oder Behinderungen nicht beeinträchtigt.
 
Zu unserem Menschsein gehört es, wie von Gott so auch von Menschen angenommen zu werden.


§ 3 Aufgaben und Zweck der Stiftung

  1. Die Evangelische Stiftung Alsterdorf dient mit allen ihren Einrichtungen und ihrem Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der steuerlichen Vorschriften. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
    a) unterhält die Stiftung Einrichtungen der Kranken- und Behindertenhilfe. Dazu gehören vornehmlich Krankenhäuser, Wohn-, Tages- und Werkstätten, Schulen und weitere Einrichtungen der Beratung, Förderung und Therapie;
    b) setzt die Stiftung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die an der Heilung und Linderung von Krankheiten, an der Pflege, Begleitung und Bildung hilfsbedürftiger Menschen im Geist der christlichen Nächstenliebe mitwirken;
    ist die Stiftung berechtigt, im Rahmen der steuerlichen Vorschriften Mittel zur Gründung von ihren gemeinnützigen Zwecken dienenden juristischen Personen zu verwenden.
  3. Alle diese Einrichtungen dienen dazu, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung zu verwirklichen. Soweit diese Einrichtungen in den Bereich der Wohlfahrtspflege gehören, dienen sie in besonderem Maße der sozial schwachen Bevölkerung. Der Dienst gilt ohne Ansehen von Herkunft, Staatsangehörigkeit und Bekenntnis allen Hilfsbedürftigen.
  4. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Mit der Evangelischen Stiftung Alsterdorf ist die >>Evanglisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Nicolaus<< verbunden. Zur Stiftung kann eine Schwesternschaft und eine Diakonenschaft gehören.
     

§ 4 Zugehörigkeit der Stiftung zur Diakonie

Die Evangelische Stiftung Alsterdorf ist Mitglied im Landesverband der Inneren Mission in Hamburg e.V. und damit dem Nordelbischen Diakonischen Werk e.V. als dem zuständigen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtpflege angeschlossen. Die Stiftung erfüllt ihren diakonischen Auftrag unter Wahrung ihrer rechtlichen und organisatorischen Selbständigkeit.
 

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand (§§ 6 bis 9) und der Stiftungsrat (§§ 10 bis 13).
 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor als Vorsitzender/Vorsitzendem und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied, höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der weiteren Vorstands-mitglieder in diesem Rahmen setzt der Stiftungsrat fest.
  2. Alle Vorstandsmitglieder müssen einer evangelischen Kirche angehören.
  3. Die Direktorin bzw. der Direktor wird vom Stiftungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aller seiner Mitglieder auf die Dauer von bis zu zehn Jahren gewählt. Bei nur einer Bewerberin bzw. einem Bewerber ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Die anderen Vorstandsmitglieder beruft der Stiftungsrat mit Mehrheit der Stimmen aller seiner Mitglieder auf die Dauer von jeweils bis zu fünf Jahren. Wiederwahl und wiederholte Bestellung sind zulässig. Eines dieser Vorstandmitglieder wird vom Stiftungsrat zur bzw. zum stellvertretenden Vorsitzenden berufen.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder abberufen wird. Ein Vorstandsmitglied kann mit Zustimmung des Stiftungsrates vorzeitig aus dem Stiftungsvorstand ausscheiden.
  5. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 7 Die Direktorin / der Direktor

  1. Die Direktorin bzw. der Direktor der Stiftung muss Pastorin bzw. Pastor sein.
  2. Als besondere Aufgabe obliegt der Direktorin bzw. dem Direktor die Verantwortung für die geistliche Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Kranken und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere der Schwestern- und der Diakonenschaft. Zur Vertretung in dieser Aufgabe beruft der Stiftungsrat eine weitere Pastorin oder einen weiteren Pastor.
  3. Die Direktorin bzw. der Direktor kann über einen gegen ihre bzw. seine Stimme getroffenen Beschluss des Vorstandes die Entscheidung des Stiftungsrates einholen, wenn sie bzw. er geltend macht, dass dadurch Charakter, Aufgaben und Zweck der Stiftung oder ihre bzw. seine besondere geistliche Aufgabe beeinträchtigt werden. In diesem Falle kann der Stiftungsrat den Vorstandsbeschluss mit der Mehrheit der Stimmen aller seiner Mitglieder aufheben.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat unter eigener gemeinsamer Verantwortung die Stiftung zu leiten. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen. Es darf nicht bestimmt werden, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne der §§ 86,26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind nur zur gemeinsamen Vertretung befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Vorstandes über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefasst werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers unter Berücksichtigung des besonderen Auftrages der Stiftung anzuwenden.
  6. Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszwecks eine Jahresabrechnung. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüft.

§ 9 Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von der Direktorin bzw. dem Direktor, bei Abwesenheit von der Stellvertretung zu unterschreiben und der bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu geben sind.
  3. Die bzw. der Vorsitzende des Stiftungsrates ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.

§ 10 Der Stiftungsrat

  1. Bei der Zusammensetzung des Stiftungsrats sollen in angemessener Weise die Verbindung der Stiftung mit Kirche und Diakonie, die Zusammenarbeit mit Repräsentanten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, die Mitverantwortung der Mitarbeiterschaft und fachliche Kompetenz berücksichtigt werden.
  2. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 12 bis zu höchstens 18 Personen, die einer evangelischen Kirche angehören müssen.
  3. Davon sind vier Mitglieder aus dem Kreis der Mitarbeitenden der Stiftung und der gemeinnützigen Gesellschaften, die vollständig von der Stiftung gehalten werden, nach Maßgabe einer vom Stiftungsrat zu erlassenden Wahlordnung von der Mitarbeiterschaft für fünf Jahre zu wählen.
  4. Bis zu 13 weitere Mitglieder wählt  der Stiftungsrat selbst. Darüber hinaus wird ein weiteres Mitglied von der Kirchenleitung der Nordelbischen Kirche  im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsrates benannt. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, wenn dieser nur mit der Mindestzahl von 12 Mitgliedern besetzt ist, so ist unverzüglich für eine Ergänzung der Anzahl der Mitglieder zu sorgen. In diesem Fall bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl eines neuen Mitglieds im Amt. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied sofort aus, so bleibt auch der unterbesetzte Stiftungsrat bis zum Abschluss der Ergänzungswahl beschlussfähig.
  6. Der Stiftungsrat wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden, die bzw. der nicht Pastor/in sein soll, und zwei stellvertretende Vorsitzende.
  7. Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Die bzw. der Vorsitzende des Stiftungsrates und ihre bzw. seine Stellvertreter/innen können durch Beschluss eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das gleiche gilt für Vorsitzende regelmäßig gebildeter Ausschüsse des Stiftungsrates. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Leistungen aufgrund besonderer Verträge bleibt unberührt. Die Haftung der Stiftungsratsmitglieder beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  8. An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme teil, sofern der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
  9. Veränderungen innerhalb des Stiftungsrates werden unter Beifügung der Beweisunterlagen wie Wahlprotokolle und Annahmeerklärungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes. Er kann Berichte anfordern und berät über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Der Stiftungsrat beschließt über
    a) die ihm vom Vorstand wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung vorgelegten Angelegenheiten;
    b) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
    c) Satzungsänderungen;
    d) Auflösung der Stiftung;
    e) die weiteren in der Satzung bestimmten Angelegenheiten.
  3. Vorstandsbeschlüsse bedürfen in den folgenden Fällen der Zustimmung des Stiftungsrates:
    a)   Geschäftsordnung des Vorstandes;
    b) Aufnahme oder Aufgabe von Arbeitsbereichen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstandes;
    c)    Jahreswirtschaftspläne und deren Änderung;
    d)    Feststellung des Jahresabschlusses;
    e)    Erteilung von einer Prokura entsprechenden Vollmacht;
    f) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
    g)  Anstellung oder Bestellung von Leitenden Ärztinnen und Ärzten und Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab KAT I oder einer entsprechenden Vergütung;
    h) Neubauten, Umbauten und Neuanschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens;
    i)   Aufnahme von Krediten und Darlehen;
    j)   Gewährung von Darlehen;
    k)   Übernahme von Bürgschaften und Garantien;
    l) Abschluss von Miet-, Leasing- und Pachtverträgen; das  Nähere regelt die Geschäftsordnung;
    m)  Eingehung und Aufgabe von Beteiligung.
  4. Der Stiftungsrat kann die Zustimmung zu Beschlüssen in den Fällen des Abs. 3 f) - m) für bestimmte Rechtsgeschäfte und bis zu bestimmten Höchstbeträgen im Einzelfall generell erteilen. Der Vorstand kann in diesen Fällen auch ohne vorherige Zustimmung des Stiftungsrats beschließen, wenn ein besonderer Eil- oder Notfall vorliegt. Er soll hierzu die vorherige Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung einholen. Die nachträgliche Genehmigung des  Stiftungsrates ist unverzüglich einzuholen.
  5. Der Stiftungsrat entscheidet ferner über:
    a) Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern;
    b) die Bestellung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschafts-prüfers auf Vorschlag des Vorstandes.
  6. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Stiftungsrat die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 12 Beschlüsse des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegeben. Sofern die Zahl der abgegebenen Stimmen unterhalb der Zahl der Stimmenthaltung liegt, ist der Beschluss erneut zu beraten und abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung, diejenige der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden, die bzw. der die Sitzung leitet, den Ausschlag.
  2. Über die Beschlüsse des Stiftungsrates sind Niederschriften anzufertigen, die von der bzw. vom Vorsitzenden, bei Abwesenheit von der Stellvertretung zu unterschreiben und der Direktorin bzw. dem Direktor zur Kenntnis zu geben sind.
  3. Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Stiftungsrat auch schriftlich beschließen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind. In diesem Fall bedürfen Beschlüsse der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern darf nicht durch schriftlichen Beschluss erfolgen.
  4. Der Vorstand berichtet im Stiftungsrat jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres über die Arbeit und die Lage der Stiftung, sowie über Planungen und die Konzepte für die Zukunft unter Vorlage und Erläuterung des Jahresabschlusses. Im Übrigen soll der Stiftungsrat einmal im Kalendervierteljahr tagen.
  5. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Stiftungsrates oder auf Antrag des Vorstandes beruft die bzw. der Vorsitzende den Stiftungsrat innerhalb von zwei Wochen zu einer Sitzung ein.

§ 13 Hauptausschuss
 
Der Stiftungsrat bildet einen ständigen Hauptausschuss. Der Hauptausschuss besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und vier weiteren Mitgliedern, von denen eines aus dem Kreis der gem. § 10 Abs. 3 gewählten Mitglieder stammen muss. Der Stiftungsrat kann dem Hauptausschuss die Beschlussfassung in den Fällen des § 11 Abs. 3 und Abs. 5 ganz oder teilweise übertragen.


§ 14 Vermögen der Stiftung

  1. Der Stiftung steht zur Durchführung ihrer Aufgaben das Stiftungsvermögen zur Verfügung. Neben dem Vermögensertrag dienen zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Pflegegelder und sonstigen Entgelte für Leistungen.
  2. Spenden, Kollekten, Beihilfen und Vermächtnisse von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden in einer besonderen Vermögensrechnung verwaltet, insbesondere für die Ergänzung und Verbesserung der den Bewohnerinnen und Bewohnern und Kranken unmittelbar dienenden Einrichtungen. Die Verwendung ist jeweils in der Jahresrechnung nachzuweisen.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sollte der Gewinn eines Jahres nicht im Laufe dieses Jahres verwendet werden, so ist er einer Rücklage für Stiftungszwecke zuzuführen, die in der Bilanz auszuweisen ist.
  4. Die Stiftung darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates nach Anhörung des Vorstandes beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde.
  2. Sofern sie den Zweck oder den Charakter der Stiftung berühren, ist zuvor das Nordelbische Diakonische Werk zu hören.

§ 16 Auflösung der Stiftung

  1. Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates nach Anhörung des Vorstandes gefasst werden. Er bedarf der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
  2. Wird die Stiftung aufgelöst oder wird die Verfolgung bisheriger oder verwandter Zwecke unmöglich, so ist das Restvermögen, das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten der Stiftung und nach Sicherstellung der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen gegenüber übernommenen Verpflichtungen verbleibt, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, die der Stiftungsarbeit entsprechen, zu übertragen.

§ 17 Aufsichtsbehörde

  1. Für die Stiftung gilt im Übrigen das für Stiftungen geltende Recht.
  2. Staatliche Aufsichtsbehörde ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Senatskanzlei -.


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