Satzung der Evangelischen Stiftung Alsterdorf
In der Fassung des Beschlusses des Stiftungsrates vom 24.06.2010
§ 1
Name und Gründung der Stiftung
(1) Die im Jahre 1850 von Pastor D. Dr. Heinrich Matthias Sengelmann in Moorfleet begonnene und im Jahre 1860 in Alsterdorf fortgesetzte Arbeit hat im Jahre 1863 zur Gründung der Alsterdorfer Anstalten geführt. Diese sind eine rechtsfähige, selbstständige Stiftung, da ihnen vor Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg das Recht verliehen wurde, Grundstücke und Hypotheken auf ihren Namen schreiben zu lassen.
(2) Die Stiftung führt den Namen »Evangelische Stiftung Alsterdorf«. Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Die Evangelische Stiftung Alsterdorf ist ein rechtlich selbständiges Werk in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Sie bietet kranken, behinderten und alten Menschen sowie Kindern, Jugendlichen und Familien ihre Hilfeleistungen sowie Erziehungs- und Bildungsleistungen an. Dies geschieht auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt wird. Darin kommt zum Ausdruck:
Gott hat den Menschen zu seinem Ebenbild geschaffen.
Jedem Menschen ist seine Würde von Gott verliehen. Sie ist darum unantastbar. Sie ist nicht in seinen Leistungen oder Fähigkeiten begründet. Sie wird durch seine Schwächen, sein Alter, Krankheiten oder Behinderungen nicht beeinträchtigt.
Zu unserem Menschsein gehört es, wie von Gott so auch von Menschen angenommen zu werden.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, auch durch Krankenhäuser, der Eingliederungshilfe, der Jugend – und Altenhilfe, der Erziehung, der Bildung, des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der selbstlosen Unterstützung hilfebedürftiger Personen und die selbstlose Förderung der evangelisch-lutherischen Kirche.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch
- die Unterhaltung von Einrichtungen und Angeboten der Krankenhilfe, Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Familienhilfe sowie Altenhilfe, Bildung und Erziehung. Dazu gehören vornehmlich ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen und Angebote der benannten Arbeitsfelder;
- den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Heilung und Linderung von Krankheiten, an der Pflege, Begleitung und Bildung hilfebedürftiger Menschen im Geist der christlichen Nächstenliebe mitwirken;
- Angebote der Verkündigung und des Gottesdienstes, der Seelsorge, sowie der christlichen Bildung im Einklang mit dem evangelisch-lutherischen Glaubensverständnis und der Spiritualität. Zur Gestaltung ihres diakonischen Profils bedient sich die Stiftung geeigneter Organisationsformen;
- die Entwicklung von Unterstützungsangeboten für weitere Personengruppen.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Der Stiftung steht zur Durchführung ihrer Aufgaben das Stiftungsvermögen zur Verfügung. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.
(2) Neben dem Vermögensertrag dienen zur Verwirklichung ihrer Aufgaben Leistungen von Sozialhilfeträgern und sonstige Entgelte für Leistungen. Die in § 2 Absatz 2 genannten Einrichtungen und Angebote dienen dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung zu verwirklichen. Soweit diese Einrichtungen in den Bereich der Wohlfahrtspflege gehören, dienen sie in besonderem Maße der sozial schwachen Bevölkerung. Der Dienst gilt ohne Ansehen von Herkunft, Staatsangehörigkeit und Bekenntnis allen Hilfebedürftigen.
(3) Spenden, Kollekten, Beihilfen und Vermächtnisse von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden in einer besonderen Vermögensrechnung verwaltet, insbesondere für die Ergänzung und Verbesserung der den Stiftungszwecken unmittelbar dienenden Einrichtungen der Stiftung verwendet. Die Verwendung ist jeweils im Jahresabschluss nachzuweisen.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Gewinn eines Jahres kann unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften einer Rücklage für Stiftungszwecke zugeführt werden, die in der Bilanz auszuweisen ist.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerlichen Vorschriften juristische Personen zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen, die ihren gemeinnützigen Zwecken dienen.
§ 4
Zugehörigkeit der Stiftung zur Diakonie
Die Evangelische Stiftung Alsterdorf ist Mitglied im Diakonischen Werk Hamburg - Landesverband der Inneren Mission e.V. und ist damit dem zuständigen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Die Stiftung erfüllt ihren diakonischen Auftrag unter Wahrung ihrer rechtlichen und organisatorischen Selbständigkeit.
§ 5
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand (§§ 6 bis 9) und der Stiftungsrat (§§ 10 bis 13).
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor als vorsitzendem Mitglied des Vorstandes und einem bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder einer in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen vertretenen evangelischen Kirche sein.
(2) Die Direktorin bzw. der Direktor wird vom Stiftungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aller seiner Mitglieder auf die Dauer von bis zu zehn Jahren gewählt. Bei nur einer Bewerberin bzw. einem Bewerber ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
(3) Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder setzt der Stiftungsrat fest. Er beruft die weiteren Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen aller seiner Mitglieder für die Dauer von jeweils bis zu fünf Jahren. Wiederwahl und wiederholte Bestellung sind zulässig. Der Stiftungsrat beruft ein Vorstandsmitglied zum stellvertretend vorsitzenden Mitglied.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder abberufen wird. Ein Vorstandsmitglied kann mit Zustimmung des Stiftungsrates vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden.
(5) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
§ 7
Direktorin / Direktor
(1) Die Direktorin bzw. der Direktor der Stiftung soll Pastorin bzw. Pastor der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sein und muss Pastorin bzw. Pastor einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sein.
(2) Als besondere Aufgabe obliegt der Direktorin bzw. dem Direktor die Verantwortung für das diakonische Profil und die geistlichen Angebote der Stiftung.
(3) Die Direktorin bzw. der Direktor kann über einen gegen ihre bzw. seine Stimme getroffenen Beschluss des Vorstandes die Entscheidung des Stiftungsrates einholen, wenn sie bzw. er geltend macht, dass dadurch Charakter, Aufgaben und Zweck der Stiftung oder ihre bzw. seine besondere geistliche Aufgabe beeinträchtigt werden. In diesem Falle kann der Stiftungsrat den Vorstandsbeschluss mit der Mehrheit der Stimmen aller seiner Mitglieder aufheben.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die Stiftung in gemeinsamer Verantwortung. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Die Vorstandsmitglieder wenden bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers unter Berücksichtigung des besonderen Auftrages der Stiftung an.
(3) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszwecks einen Jahresabschluss. Der Jahresanschluss wird von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.
(4) Der Vorstand berichtet im Stiftungsrat jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres über die Arbeit und die Lage der Stiftung, sowie über Planungen und die Konzepte für die Zukunft unter Vorlage und Erläuterung des Jahresabschlusses.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Vorstandes über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefasst werden.
(6) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind nur zur gemeinsamen Vertretung befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
§ 9
Beschlüsse des Vorstandes
(1) Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, fasst er seine Beschlüsse einvernehmlich. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, fasst er seine Beschlüsse, wenn möglich, einvernehmlich und anderenfalls mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von der Direktorin bzw. dem Direktor, bei Abwesenheit von der Stellvertretung zu unterschreiben und dem vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrates zur Kenntnis zu geben sind.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 10
Stiftungsrat
(1) Bei der Zusammensetzung des Stiftungsrats sollen in angemessener Weise die Verbindung der Stiftung mit Kirche und Diakonie, die Zusammenarbeit mit Repräsentanten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, die Mitverantwortung der Mitarbeiterschaft und fachliche Kompetenz berücksichtigt werden.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 12 und höchstens 18 Personen, die Mitglieder einer in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen vertretenen evangelischen Kirche sein müssen.
(3) Davon sind vier Mitglieder aus dem Kreis der Mitarbeitenden der Stiftung und der gemeinnützigen Gesellschaften, die vollständig von der Stiftung gehalten werden, nach Maßgabe einer vom Stiftungsrat zu erlassenden Wahlordnung von der Mitarbeiterschaft für fünf Jahre zu wählen.
(4) Bis zu 13 weitere Mitglieder wählt der Stiftungsrat selbst. Darüber hinaus wird ein weiteres Mitglied von der Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrates entsandt. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, wenn dieser nur mit der Mindestzahl von 12 Mitgliedern besetzt ist, so ist unverzüglich für eine Ergänzung der Anzahl der Mitglieder zu sorgen. In diesem Fall bleibt der unterbesetzte Stiftungsrat bis zum Abschluss der Ergänzungswahl beschlussfähig.
(6) Der Stiftungsrat wählt ein vorsitzendes Mitglied, das nicht Pastorin bzw. Pastor sein soll und eine Stellvertretung.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates und seine Stellvertretung können durch Beschluss eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das gleiche gilt für Vorsitzende regelmäßig gebildeter Ausschüsse des Stiftungsrates. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Leistungen aufgrund besonderer Verträge bleibt unberührt. Die Haftung der Stiftungsratsmitglieder beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(8) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates teil die Vorstandsmitglieder, sofern der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt, und das für Diakonie zuständige Mitglied des Kollegiums des Nordelbischen Kirchenamtes.
(9) Veränderungen innerhalb des Stiftungsrates werden unter Beifügung der Beweisunterlagen wie Wahlprotokolle und Annahmeerklärungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt.
§ 11
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes. Er kann Berichte anfordern und berät über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Der Stiftungsrat beschließt über
- Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
- Jahreswirtschaftspläne und deren Änderung;
- Feststellung des Jahresabschlusses;
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
- Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern;
- Bestellung von Wirtschaftsprüfern auf Vorschlag des Vorstandes;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung der Stiftung;
- die weiteren in der Satzung bestimmten Angelegenheiten.
(3) Vorstandsbeschlüsse bedürfen in den folgenden Fällen der Zustimmung des Stiftungsrates:
- Angelegenheiten von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung;
- Geschäftsordnung des Vorstandes;
- Eingehung und Aufgabe von Beteiligungen sowie Abschluss und Änderung von Gesellschaftsverträgen;
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- Neubauten, Umbauten und Neuanschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens;
- Aufnahme und Gewährung von Krediten und Darlehen;
- Übernahme von Bürgschaften und Garantien;
- Anstellung oder Bestellung von Geschäftsführungen;
- Erteilung von einer Prokura entsprechenden Vollmacht für die Stiftung;
(4) Der Stiftungsrat kann die Zustimmung zu Beschlüssen in den Fällen des Absatzes 3 für bestimmte Rechtsgeschäfte und bis zu bestimmten Einzelfall bezogenen Höchstbeträgen generell erteilen. Der Vorstand kann in diesen Fällen auch ohne vorherige Zustimmung des Stiftungsrats beschließen, wenn ein besonderer Eil- oder Notfall vorliegt. Er soll hierzu die vorherige Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Stiftungsrates oder seiner Stellvertretung einholen. Die nachträgliche Genehmigung des Stiftungsrates ist unverzüglich einzuholen.
(5) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Stiftungsrat die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12
Beschlüsse des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegeben. Sofern die Zahl der abgegebenen Stimmen unterhalb der Zahl der Stimmenthaltung liegt, ist der Beschluss erneut zu beraten und abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, im Falle seiner Verhinderung, diejenige seiner Stellvertretung, die die Sitzung leitet, den Ausschlag.
(2) Über die Beschlüsse des Stiftungsrates sind Niederschriften anzufertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied, bei Abwesenheit von seiner Stellvertretung zu unterschreiben und der Direktorin bzw. dem Direktor zur Kenntnis zu geben sind.
(3) Der Stiftungsrat tagt in der Regel einmal im Kalendervierteljahr. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Stiftungsrates oder auf Antrag des Vorstandes beruft die bzw. der Vorsitzende den Stiftungsrat innerhalb von zwei Wochen zu einer Sitzung ein.
(4) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Stiftungsrat auch schriftlich im Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind. Beschlüsse bedürfen dann der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder. Die Wahl oder Berufung von Vorstandsmitgliedern darf nicht durch schriftlichen Beschluss erfolgen.
§ 13
Hauptausschuss
Der Stiftungsrat bildet einen ständigen Hauptausschuss. Der Hauptausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied des Stiftungsrates, einem nach § 10 Abs. 3 gewählten Mitglied und drei weiteren Mitgliedern des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat kann dem Hauptausschuss die Beschlussfassung in den Fällen des § 11 Absatz 2 Buchstaben e) und f) sowie Absatz 3 ganz oder teilweise übertragen.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates nach Anhörung des Vorstandes beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde.
(2) Sofern sie den Zweck oder den Charakter der Stiftung berühren, ist zuvor das zuständige Diakonische Werk zu hören.
§ 16
Auflösung der Stiftung
(1) Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsrates nach Anhörung des Vorstandes gefasst werden. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten der Stiftung und nach Sicherstellung der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen gegenüber übernommenen Verpflichtungen, an die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, die der Stiftungsarbeit entsprechen, zu verwenden hat.
§ 17
Aufsichtsbehörde
(1) Die Stiftung untersteht dem Recht und der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg in Kraft.
Genehmigt durch die
Freie und Hansestadt Hamburg – Justizbehörde
am 26. August 2010
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